1. Wissensdatenbank
  2. Anbieter
  3. Vermittlungsprozess - Angebotsabgabe

Was bedeutet die Umsatzsteuersenkung für Event-Dienstleister?

Die wirtschaftlichen Einbrüche durch die Corona Pandemie haben zur Folge, dass innerhalb kurzer Zeit das Steuergesetz gleich zweimal durch die Bundesregierung geändert wurde. Wir erklären dir, welche Auswirkungen das für die Event-Dienstleister hat.

1. Temporäre Senkung des Steuersatzes für die Gastronomie 

2. Temporäre branchenübergreifende Senkung des Steuersatzes

3. Was bedeutet das für die Event-Branche?

4. Was ändert sich bei der Angebotsabgabe im MICE Portal?

5. Was ändert sich bei der Rechnungstellung?

1. Temporäre Senkung des Steuersatzes für die Gastronomie 

Für nach dem  30.6.2020 und vor dem 31.12.2023 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde der Umsatzsteuersatz von 19% auf 7% abgesenkt (§ 12 Abs. 2 UStG).

Die Änderung soll zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf die Gastronomiebranche erfolgen und ist daher zeitlich begrenzt. Die Differenz von 19% auf 7% = 12% soll den Unternehmern als liquides Mittel und Einnahmen/Gewinn zukommen. Die Verkaufspreise standen in der Regel vor der Corona-Pandemie fest und sind oft auch vertraglich fixiert. Dies führt dazu, dass die vereinbarten Preise stabil bleiben und sich lediglich die Umsatzsteuerabgabe minimiert. 

2. Temporäre branchenübergreifende Senkung des Steuersatzes

Über die Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie hinaus, hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 3.6.2020 beschlossen, den Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 branchenübergreifend von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abzusenken. Mit dieser einmaligen Aktion der Steuersenkung soll der Binnenkonsum gestärkt werden. 

3. Was bedeutet das für die Event-Branche?

Besonders für Unternehmen, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen anbieten, bedeutet die doppelte zweistufige Senkung der Umsatzsteuer eine große Herausforderung: Bis 30.6.2020 unterliegen ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 1.1.2024 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. 

4. Was ändert sich bei der Angebotsabgabe im MICE Portal?

Event-Dienstleister können bei Angebotsabgabe im MICE Portal zu jeder Angebotsposition den entsprechenden Mehrwertsteuersatz in das Abfragefeld vor dem Preis eingeben. So kannst Du den Umsatzsteuersatz ganz einfach entsprechend der gesetzlichen Vorgaben anpassen. 

image-21

Wirst Du bei der Angebotsabgabe aufgefordert, anstelle von Einzelpreisen für Teilleistungen einen Gesamtpreis für eine Tagungspauschale anzugeben, so kommt der Steuersatz der überwiegend darin enthaltenen Leistungen zur Anwendung. Beinhaltet die Ganztagespauschale also beispielsweise neben Kaffeepausen und Mittagessen auch Tagungsgetränke, Raummiete und Tagungstechnik, kommt der Steuersatz von 16% zur Anwendung. 

Bitte beachte: Die Eingabe des Mehrwertsteuersatzes erfolgt ohne Eingabe eines Kommas, bitte die englische Schreibweise, z.B. 7.0 (Punkt statt Komma!) verwenden. Die Eingabe von Werten nach dem Punkt ist erlaubt z.B. 10.5. Bitte beachte, dass der eingegebene Wert nicht überprüft wird, das Eingabefeld unterliegt keiner Validierung. Die Eingabe besteht aus der Zahlenangabe ohne Prozentzeichen (%) Zeichen.

Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung – also das Veranstaltungsdatum. Zur Ermittlung des korrekten Umsatzsteuersatzes muss somit immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt wurde. 

Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, Gerade bei komplexen und großen Veranstaltungen wird oftmals eine Vorauszahlung vereinbart, auch wenn diese bereits vor dem Änderungsdatum erbracht wurde, muss diese mit der Schlussrechnung korrigiert werden. Auch hier zählt ausschließlich das Datum der Leistungserbringung.

5. Was ändert sich bei der Rechnungstellung?

Auch für die Rechnungstellung gilt: Der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidet über den anzuwendenden Steuersatz. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. des Zahlungseingangs spielt für die Anwendung des Steuersatzes keine Rolle.

In der Praxis werden Preisvereinbarungen zwischen Unternehmen mit Nettopreisen quotiert, so dass die Umsatzsteuerveränderung beim Vorsteuerabzug keine positive oder negative Wirkung zeigt. Lediglich für den Leistungserbringer, der ab dem Stichtag weniger Umsatzsteuer zu entrichten hat, ergibt sich ein Vorteil in Höhe von 3%.

Bitte beachte: Alle Beträge, Steuersätze etc. in diesem Artikel sind als Beispiele gedacht und werden nicht entsprechend gesetzlicher Änderungen oder Sonderfälle angepasst. Aktuelle Steuersätze können Sie z.B. bei Publikationen des Bundesfinanzministeriums nachschlagen.

Sichere dir deinen Wissensvorsprung zu Trends, Neueröffnungen, Events und News aus der Branche. Mit unseren MICE News erhältst du ausgesuchte und für dich passende Informationen direkt in dein Postfach. Hier kannst du dich direkt dafür anmelden: https://blog.miceportal.com/

 

Logo mit Schrift Grün - 300 ppi (RGB)  Kopie