Du hast einen Reservierungsvertrag mit einem Kunden im MICE Portal geschlossen und nun hat dein Kunde die Buchung storniert.
Es liegt ein gültiger Reservierungsvertrag 📄 im MICE Portal vor.
Der Kunde storniert eine rechtsverbindliche Buchung, die im MICE Portal zwischen deinem Haus und einem Kunden geschlossen wurde.
Bitte prüfe die Stornierungsbedingungen, die im Reservierungsvertrag vereinbart wurde und erstelle anhand dieser Vereinbarung eine Stornierungsrechnung. Grundlage dieser Stornierungsrechnung sind die Vereinbarungen, die Du mit dem Kunden im Reservierungsvertrag im MICE Portal geschlossen hast.
Nachdem deine Stornierungsrechnung nur auf Grundlage des Reservierungsvertrags, der im MICE Portal geschlossen wurde, erstellt werden kann, ist MICE Portal berechtigt, ihrerseits auf die geminderte Stornorechnung, bzw. No-Show-Forderung ihre Provisionsrechnung zu stellen. MICE Portal hat mit dem Zustandekommen des Reservierungsvertrags seine Leistung erbracht.
Bitte beachte!
Alle Rahmenvertragsraten, die Du mit einem Kunden getroffen hast und die vom Kunden in deinem Datensatz im MICE Portal hinterlegt wurden, sind von der Provisions- Kommissionsregelung befreit. Dies bedeutet auch, dass MICE Portal auf Stornorechnungen von Rahmenvertragspartnern keine Provision / Kommission erhebt. Generell bezieht sich die Höhe der Provision / Kommission immer nur auf die Höhe der Leistungspositionen, die das Hotel dem Kunden in Rechnung gestellt hat.
Ob "No-Show" Forderung oder Stornogebühr, als Dienstleister bist Du berechtigt deinen Umsatzausfall in Rechnung zu stellen. Inwieweit diese Beträge als steuerfrei zu bewerten sind oder nicht, entscheidest Du selbst. Die steuerrechtliche Behandlung entbindet das Hotel allerdings nicht von der Verpflichtung der Provisionszahlung.
Hinweis:(Dies ist ein Hinweis und keine rechtsverbindliche Beratung)
Sogenannte "No-Shows" entstehen, wenn Gäste ohne vorausgegangene Stornierung nicht anreisen, also "nicht gesehen werden".
Stornogebühren (sog. Angeld) bei vertragsgemäßem Rücktritt von einer Hotelreservierung sind „nicht steuerbarer Schadensersatz“ gemäß EuGH-Urteil vom 18.7.2007 C-277/05. So sind Anzahlungen für Zimmerreservierungen, die bei einer vertragsgemäßen Stornierung der Reservierung einbehalten werden „echter Schadensersatz“ und somit, wie auch bei einer No-Show Rechnung nicht steuerbar.
Ein „echter“, nicht steuerbarer Schadensersatz liegt nur dann vor, wenn kein Leistungsaustausch zwischen Schädiger und dem Geschädigten erkennbar ist (z.B. Vertrags- und Konventionalstrafen, gerichtliche Mahnkosten, sog. Mahngebühren, Verzugszinsen).
Für die Berechtigung eine Provisions- Kommissionsrechnung zu stellen, ist die steuerliche Betrachtung - Ausweis der Mehrwertsteuer - unerheblich. MICE Portal ist in beiden Fällen zur Provisionserhebung auf den Nettobetrag zuzüglich der derzeitigen Mehrwertsteuer von 19% berechtigt, da mit dem Zustandekommen des Reservierungsvertrags der Leistungsaustausch zwischen Hotel und MICE Portal stattgefunden hat.
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